Die übertragenen Aufgaben

AUFGABEN DES GEMEINDERATES

Unabhängig von den Befugnissen, die ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen übertragen werden, hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium folgende Aufgaben:

01. der Durchsetzung von Gesetzen, Verordnungen sowie großherzoglichen und ministeriellen Erlassen, soweit diese nicht die Polizei betreffen;

02. die Veröffentlichung und Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinderats;

03. für die Vorbereitung der dem Gemeinderat vorzulegenden Geschäfte sowie für die Festlegung der Tagesordnung der Gemeinderatssitzungen;

04. der Verwaltung der kommunalen Einrichtungen und der Kontrolle der öffentlichen Einrichtungen, die der Aufsicht der Gemeinde unterstehen;

05. der Aufsicht über die kommunalen Dienste;

06. der Abteilung für kommunale Bauarbeiten;

07. die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie die Wahrung ihrer Rechte;

08.die Einstellung vonGemeindearbeitern mit Zustimmung des Innenministers, die Aufsicht über die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde sowie die Anwendung der Maßnahmen auf diese Personen, die sich zwingend aus den gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Urlaub, Beförderungen und sonstige gesetzliche Ansprüche ergeben;

09.dieÜberwachung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung der Kirchenvorstände;

10. die besondere Aufsicht über die städtischen Armenhäuser und Sozialämter. Das Kollegium besucht diese Einrichtungen, wann immer es dies für angebracht hält, sorgt dafür, dass sie nicht vom Willen der Stifter und Erblasser abweichen, und erstattet dem Rat Bericht über dort vorzunehmende Verbesserungen und festgestellte Missstände;

11. die Aufbewahrung der Archive, Urkunden und Register des Standesamtes.

Der Bürgermeister ist von Amts wegen Vorsitzender des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.

Der Bürgermeister- und Schöffenrat tritt so oft zusammen, wie es die zügige Erledigung der Angelegenheiten erfordert, und zwar entweder zu den in seiner Geschäftsordnung festgelegten Tagen und Uhrzeiten oder auf Einberufung des Bürgermeisters. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit und sofern der Vorsitzende die Angelegenheit nicht auf eine andere Sitzung vertagt, gibt seine Stimme den Ausschlag.

Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, finden die Sitzungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.